Corporate Governance KodexEntsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2009
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der SM Wirtschaftsberatungs AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 18.06.2009.
Die SM Wirtschaftsberatungs AG begrüßt die Bestrebungen, die Leitung und Überwachung von Aktiengesellschaften für die Anleger transparenter zu gestalten. Die SM Wirtschaftsberatungs AG schließt sich daher den Vorschlägen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 18. Juni 2009 überwiegend an.
In folgenden Punkten weicht die SM Wirtschaftsberatungs AG von den Empfehlungen, die im Wortlaut des Corporate Governance Kodex wie in dessen Präambel beschrieben durch die Verwendung des Wortes „soll“ gekennzeichnet sind, ab:
Punkt 2.3.2: elektronische Einladung zur Hauptversammlung
Die Gesellschaft sieht in der Überwachung der notwendigern Zustimmungsbedürfnisse zur Übermittlung der Einberufung mitsamt den Einberufungsunterlagen einen hohen bürokratischen Verwaltungsaufwand, ohne dass diesem erkennbare Vorteil gegenüberstehen. Die Gesellschaft wird daher auch weiterhin die Hauptversammlungsunterlagen in Papierform versenden sowie diese im Internet zum Download bereitstellen.
Punkt 3.8: Selbstbehalt bei der D&O Versicherung
Die Vergütungen der Organe der SM Wirtschaftsberatungs AG sind im Vergleich mit vielen anderen Aktiengesellschaften unterdurchschnittlich. Es bestehen auch keine Beraterverträge mit dem Aufsichtsrat. Eine Risikoerhöhung durch die Einführung eines Selbstbehaltes für den Aufsichtsrat würde zu steigenden Aufsichtsratsvergütungen führen, was die Gesellschaft für unwirtschaftlich hält. Der vom Gesetzgeber eingeführte Selbstbehalt für D&O-Versicherungen wird von der Gesellschaft unter Be-rücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für bereits bestehende D&O-Versicherungen umgesetzt.
Punkt 4.2.2 Aufsichtsratsplenum und Vorstandsvergütung
Da der Aufsichtsrat der SM Wirtschaftsberatungs AG ohnehin nur aus der gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestanzahl von Aufsichtsratsmitgliedern besteht, erübrigt sich die Einsetzung von Aufsichtsratsgremien. Die in der SM Wirtschaftsberatungs AG gezahlten Vorstandsvergütungen sind im Vergleich zu vielen anderen börsennotierten Aktiengesellschaften eher unterdurchschnittlich, weswegen sich die Hinzuziehung externer Vergütungsexperten erübrigt.
Punkt 4.2.5.: Offenlegung der Vorstandsvergütung
Die SM Wirtschaftsberatungs AG berichtet seit langem im Jahresabschluss detailliert über die Vergütungsbestandteile des Vorstands. Die Gesellschaft hält daher eine nochmalige Berichterstattung im Corporate Governance Bericht nicht für notwendig.
Punkt 5.3: Bildung von Ausschüssen
Da der Aufsichtsrat der SM Wirtschaftsberatungs AG nur drei Personen umfasst, ist die Bildung von Ausschüssen nicht zweckmäßig. Die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, die sich auf die Arbeit von Ausschüssen des Aufsichtsrates beziehen, finden daher in der Gesellschaft keine Anwendung.
Punkt 5.4.1.: Altersgrenzen für Aufsichtsratsmitglieder
Die SM Wirtschafsberatung AG ist der Meinung, dass die Einführung einer starren Altersgrenze nicht den individuellen Anforderungen an das einzelne Aufsichtsratsmitglied entspricht.
Punkt 5.4.6: variable Vergütung des Aufsichtsrats
Aufgrund der im Vergleich zu anderen börsennotierten Aktiengesellschaft niedrigen Vergütung des Aufsichtsrates erscheint eine Einführung von variablen Anteilen wenig sinnvoll. Nach Ansicht des Vorstands und Aufsichtsrates ist noch keine variable Lösung gefunden worden, die nicht genauso angreifbar sein könnte wie eine fixe Vergütung. Die variable Vergütung des Aufsichtsrates wird daher auch weiterhin nicht vorgenommen. Ungeachtet dessen wird die Gesellschaft im Jahresabschluss auf die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder individuell eingehen, eine Veröffentlichung im Corporate Governance Bericht wird daher für nicht notwendig erachtet.
Punkt 6.6: Transparenz Aktienbesitz durch Organe
Nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat gewährleisten die derzeit bereits geltenden gesetzlichen Vorschriften über Veröffentlichungspflichten hinsichtlich der sog. Directors Dealings eine umfangreiche Information der Öffentlichkeit über die von den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane abgeschlossenen Geschäfte in den Aktien der Gesellschaft, sodass es einer über diese Veröffentlichungen hinausgehenden zusätzlichen Informationen über derartige Geschäfte bzw. den Besitz von Aktien der Gesellschaft aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat nicht bedarf.
Punkt 6.8.: Veröffentlichungen in englischer Sprache
Aus Sicht der SM Wirtschaftsberatungs AG machen weder die Aktionärsstruktur noch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Veröffentlichung von Gesellschaftsinformationen in englischer Sprache notwendig. Aus diesem Grund wird die SM Wirtschaftsberatungs AG auch zukünftig für ihre Gesellschaftsmitteilungen nur die deutsche Sprache wählen.
Punkt 7.1.2: Veröffentlichungen des Konzernabschlusses innerhalb 90 Tagen, des Zwischenberichts innerhalb von 45 Tagen sowie Erörterung von Halbjahres- und etwaigen Quartalsfinanzberichten mit dem Aufsichtsrat
Die SM Wirtschaftsberatungs AG hält die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu den Veröffentlichungspflichten, hinsichtlich der Jahresabschluss- und Zwischenberichterstattung, an die sie sich auch zukünftig halten wird, für ausreichend.
Vorstand und Aufsichtsrat stehen auch außerhalb der Aufsichtsratssitzungen im regelmäßigen Kontakt und berichten dem Aufsichtsrat zeitnah über alle aktuellen Entwicklungen der Gesellschaft. Eine nochmalige gesonderte Erörterung von Halbjahresberichten oder Zwischenmitteilungen erscheint daher aus Sicht der Gesellschaft nicht notwendig.
Gemäß der durch die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex veröffentlichten Fassung vom 18. Juni 2009 von Aufsichtsrat und Vorstand beschlossen.
Sindelfingen, den 25. November 2009
SM Wirtschaftsberatungs AG
Prof. Dr. Peter Steinbrenner Martin Schmitt  
(Aufsichtsratsvorsitzender) (Vorstandsvors.) |